Corona: Staatliche Hilfen und Unterstützungsangebote für Eltern

Lohnfortzahlung

für wen: Eltern, die wegen Schul- oder Kitaschließung die eigenen Kinder betreuen müssen und nicht zur Arbeit können

Voraussetzungen:

  • dass die erwerbstätigen Eltern Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben, weil eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann,
  • dass Gleitzeit- beziehungsweise Überstundenguthaben ausgeschöpft sind.

Die Lohnfortzahlungen sind als letzte Möglichkeit gedacht: Wer Anspruch auf Notbetreuung hat (wie Ärzte, Verkäufer im Supermarkt, Polizeibeamte usw.), sein Kind anderweitig betreuen lassen kann, wie z.B. durch Nachbarschaft oder arbeitslosen Partner hat kein Recht auf die Lohnfortzahlungen. Überstunden müssen zunächst aufgebraucht werden und Homeoffice sollte wenn möglich wahrgenommen werden. Die Arbeit im Homeoffice sollte dabei zumutbar sein, d.h. wer beispielsweise eine Dreijährige und einen Fünfjährigen zu Hause hat, der kommt nicht zum Arbeiten, wer einen 12-jährigen Zuhause hat, dem ist die Arbeit zuzumuten. Die Lohnfortzahlung gilt außerdem nicht in den Ferienzeiten, in denen Schulen oder Kita ohnehin geschlossen hätten. Außerdem haben Erwerbstätige, die Kurzarbeitergeld bekommen auch keinen Anspruch auf die Zahlungen. Gezahlt werden sollen 67 Prozent des Nettoeinkommens, aber maximal 2.016 Euro pro Monat. Die Zahlungen gibt es maximal für eine Dauer von sechs Wochen.

Wie bekomme ich das Geld?

  • Angestellte bekommen den ausgefallenen Verdienst von ihrem Arbeitgeber ersetzt, der sich das Geld dann vom Staat zurückholen kann.
  • Selbstständige müssen einen Antrag stellen, um an das Geld zu kommen.

 

Notfall-Kinderzuschlag (KiZ)

für wen: Familien mit kleinem Einkommen und unvorhersehbaren Einkommenseinbußen, sodass der Verdienst für den Lebensunterhalt ihrer Familie nicht reicht

Voraussetzungen:

  • Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt, ist unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
  • Sie erhalten Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für Ihr Kind.
  • Das Bruttoeinkommen Ihrer Familie beträgt mindestens 900 Euro (Paare) beziehungsweise 600 Euro (Alleinerziehende).
  • Sie hätten genug Geld für den Unterhalt Ihrer Familie, wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommen Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten würden.

Berechnungsgrundlage für den Kinderzuschlag ist bisher das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate. Damit auch Familien vom KiZ profitieren können, die aufgrund der Corona-Pandemie kurzfristig Verdienstausfälle hinnehmen müssen, plant die Bundesregierung einen Notfall-KiZ: Ab April müssen Familien, die einen Antrag auf den KiZ stellen, nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen, sondern nur des letzten Monats vor der Antragstellung. Diese Regelung soll befristet bis zum 30. September 2020 gelten. Es kann sich also lohnen, ab dem 1. April einen Antrag zu stellen, wenn Sie bereits im März erhebliche Verdienstausfälle hatten. Außerdem ist jeder der Kinderzuschlag erhält, zudem von den Kita-Gebühren befreit und kann zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen. Erhalten Sie bereits den Höchstbetrag von 185 Euro pro Kind, wird Ihr KiZ-Bezug automatisch um 6 Monate verlängert. Beziehen Sie aktuell Kinderzuschlag und erhalten weniger als 185 Euro pro Kind, können Sie Ihren KiZ-Anspruch überprüfen lassen. Außerdem wird das Vermögen beim Kinderzuschlag nur noch in Ausnahmefällen berücksichtigt.

Wie bekomme ich die Unterstützung?

Sie müssen den Antrag auf Notfall-Kinderzuschlag nicht am 1.4.2020 stellen! Beantragen Sie Kinderzuschlag im Laufe des Aprils, erhalten Sie das Geld auch für den ganzen Monat April. Den Antrag können sie online auf der Website der Bundesagentur für Arbeit stellen oder den Papier-Antrag ausfüllen und an ihre Familienkasse schicken.

 

Kurzarbeitergeld

für wen: Arbeitnehmer, wenn ihr Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt

Voraussetzungen:

  • Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall (z.B. wegen behördlich veranlassten Maßnahmen wegen des Corona-Virus, fehlendes Material, Auftragsmangel)
  • Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen (Betrieb muss mindestens eine Arbeitnehmerin/ einen Arbeitnehmer beschäftigt haben)
  • Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (Fortsetzung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung)
  • Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Arbeitsagentur am Betriebssitz

Rückwirkend zum 1. März wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfacht: Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Bisher waren es ein Drittel der Beschäftigten. Auch werden die Sozialversicherungsbeiträge nun vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Auch befristete Beschäftigte können Kurzarbeitergeld erhalten. Wer während einer Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufnimmt (z.B. Erntearbeit), muss sich das dabei verdiente Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen, sofern das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen, Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienst, das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigt.

Wie bekomme ich die Unterstützung?

Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.

 

Vereinfachter Zugang zu Grundsicherung

für wen: Menschen, die auf Grund der wirtschaftlichen Auswirkungen in existentielle Not geraten (z.B. Kleinunternehmen, Solo-Selbstständige)

Voraussetzungen:

  • Alter: ab 15 Jahren bis zum Erreichen der Altersgrenze der Regelaltersrente. Für Menschen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Altersgrenze monatlich stufenweise auf 67 Jahre angehoben.
  • Erwerbsfähigkeit, d.h. mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können.
  • Hilfebedürftigkeit, d.h. ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können.
  • gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sichert den Lebensunterhalt, wenn keine vorrangigen Hilfen greifen. Diese Leistungen sollen daher schnell und unbürokratisch zugänglich gemacht werden. Im Einzelnen sind für Bewilligungszeiträume vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 vorgesehen:

eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen,

eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und

Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.

Die Bundesregierung kann den Zeitraum für die erleichterten Bedingungen durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2020 verlängern.

Wie bekomme ich die Unterstützung?

Stellen Sie rechtzeitig einen Antrag bei Ihrem Jobcenter. Wenn Sie gemeinsam mit weiteren Mitgliedern Ihres Haushalts eine Bedarfsgemeinschaft bilden (z.B. eine Familie), dann gelten Anträge auch für die anderen Personen. Arbeitslosengeld II bekommen Sie normalerweise für 12 Monate, unter bestimmten Voraussetzungen wird Arbeitslosengeld II nur für 6 Monate gewährt.

 

Quellen:

https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/auszahlung-dauer

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/finanzielle-unterstuetzung/153796

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/aktuelle-informationen-zu-hilfs--und-unterstuetzungsangeboten/153522

https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/milliardenhilfe-vom-staat-in-der-corona-krise_76_512536.html

https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug-corona-virus-infos-fuer-unternehmen_ba146368.pdf